Analysen-Information Nr. 17
Schwermetallbestimmungen
in Fahrzeugbauteilen nach der EU-Altautoverordnung
("Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. September
2000 über Altfahrzeuge") sowie nach der EU-Richtlinie 2002/95/EG - RoHS
(siehe auch: Schwermetallbestimmung in Kunststoffen und Recyclaten nach
der Verpackungsverordnung)
Am 18.09.2000 hat des Europäische Parlament die
EU-Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ("Altautoverordnung") verabschiedet,
in der die gesetzlichen Vorschriften für das Recycling von Altfahrzeugen geregelt werden.
Die Richtlinie schreibt Höchstgrenzen für einige Schwermetalle vor, die ab sofort bei
der Produktion von Neufahrzeugen und Ersatzteilen einzuhalten sind. Im Anhang II der
Richtlinie vom 27. Juni 2002 heißt es:
"Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei,
sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und 0,01 Gewichtsprozent
Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert, sofern diese Stoffe nicht absichtlich
hinzugefügt wurden."
Die EU-Richtlinie 2002/95/EG - RoHS (kurz "RoHS" genannt)
schreibt zusätzlich zu diesen 4 Schwermetallen noch Höchstkonzentrationen von
jeweils 0,1 Gewichtsprozent für polybromierte Biphenyle (PBB) und
polybromierte Diphenylether (PBDE) vor.
Eine Bestimmung dieser Schwermetalle zur Kontrolle der Einhaltung der
Grenzwerte führen wir in unserem Labor mittels wellenlängendispersiver
Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) durch.
1. Analytische
Probleme *)
Zur exakten quantitativen Schwermetallbestimmung, wie sie häufig mittels
ICP oder AAS durchgeführt wird, muß der zu prüfende Werkstoff in lösliche Form
überführt ("aufgeschlossen") werden. Diese Aufschlußverfahren sind zeit- und kostenintensiv
und bereiten besonders bei inerten Werkstoffen (z. B. bei PE, PP, PTFE) sowie Produkten
mit hohen Gehalten anorganischer Komponenten (Bremsbeläge) teilweise erhebliche Probleme.
Außerdem können Bauteile (wie Bremsbeläge und Verbundwerkstoffe) deutlich inhomogene
Zusammensetzungen aufweisen. Bei der Schwermetallbestimmung mittels
AAS und ICP) können für die Aufschlußverfahren nur Substanzmengen von wenigen hundert
Milligramm eingesetzt werden, was bei inhomogener Probenmatrix zu erheblich verfälschten
Prüfergebnissen führen kann.
*) (s. auch Probleme bei
der Chrom-VI-Bestimmung nach der Altautoverordnung)
2. Problemlösung
Eine exakte quantitative Schwermetallanalytik
ist in vielen Fällen nicht erforderlich. Eine eindeutige Aussage, ob der
Schwermetallgehalt und die Konzentration des Bauteiles an verbotenen
polybromierten Bromverbindungen deutlich über oder unter dem Grenzwert
liegt, ist in den meisten Fällen ausreichend.
Mit der wellenlängendispersiven
Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) können wir halbquantitative Bestimmungen der
entsprechenden Elemente für Sie durchführen. Die hierzu eingesetzte Substanzmenge
beträgt etwa 10 g und kann vom (ggf. zerkleinerten) Bauteil im Anlieferungszustand (d. h. ohne Aufschluß)
durchgeführt werden. Da das Probengefäß während der Messung in Rotation versetzt
werden kann, lassen sich auch Inhomogenitäten der Probe weitgehend eliminieren. Bei den
halbquantitativen Elementbestimmungen wird ein Konzentrationsbereich angegeben.
Typische Analysenwerte könnten wie folgt aussehen:
Cadmium |
nicht nachweisbar |
Blei |
10 - 30 mg/kg |
Quecksilber |
nicht nachweisbar |
Chrom (gesamt) |
200 - 600 mg/kg |
Die Kosten für diese Prüfung betragen 14,00 EUR je Element (also
56,00 EUR je Probe für die 4 Schwermetalle sowie 14,00 EUR für Brom) und lassen in den meisten Fällen eine eindeutige Aussage
darüber zu, ob das Bauteil schwermetallfrei bzw. -arm ist oder den Grenzwert der
EU-Altautoverordnung deutlich überschreitet. Nur in Grenzfällen müßten dann exakte und
kostenintensivere quantitative Elementbestimmungen durchgeführt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Helmut W. E. Lüdemann
Labor für instrumentelle Analytik
Heinrich-Hertz-Str. 16
D-23909 Ratzeburg
Tel.: +49 (0)4541-8038-0
Fax: +49 (0)4541-8038-28
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