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Anhang zu Analysen-Information Nr. 17 Probleme bei der Chrom-VI-Bestimmung nach der EU-Altautoverordnung Der Gesetzgeber schreibt in der Altautoverordnung vor, daß der Gehalt an Cd, Pb, Hg und Cr-VI bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten darf. Mit den üblichen Verfahren der instrumentellen Analytik (z. B. RFA, AAS oder ICP) kann jedoch grundsätzlich nur der Gesamt-Chromgehalt ermittelt werden. Uns ist kein Verfahren bekannt, mit dem man in polymeren Werkstoffen oder Metallen explizit den Chrom-VI-Gehalt ermitteln kann. In der Vergangenheit haben wir häufiger mit anderen Unternehmen über dieses Problem diskutiert und konnten auch dort keine Lösung finden. So wurde uns z. B. mitgeteilt, daß selbst namhafte Großkonzerne über kein geeignetes analytisches Verfahren zur Bestimmung von Cr-VI in Kunststoffen verfügen. Nur wenn Chromverbindungen in wäßriger Lösung oder eluierbarer Form vorliegen, ist eine Differenzierung unterschiedlicher Wertigkeiten mittels Ionenchromatographie oder Photometrie möglich. Da sich bei dem zur Überführung der Schwermetalle in wasserlösliche Form erforderlichen Aufschlußverfahren die Wertigkeit der Chromverbindungen ändert, scheidet dieses Verfahren zur Bestimmung des Cr-VI-Gehaltes leider aus. Bei der Bestimmung des Chromgehaltes wasserunlöslicher Proben mittels instrumenteller Analytik wird somit immer der Gesamt-Chromgehalt unabhängig von der Wertigkeit des Chroms ermittelt. Hierbei wird auch der Chrom-VI-Gehalt miterfaßt. Das bedeutet, daß ein Bauteil die Anforderungen der Altautoverordnung bezüglich Cr-VI in jedem Fall erfüllt, wenn der Gesamt-Chromgehalt unter dem angegebenen Grenzwert von 0,1 % liegt. Liegt der Gesamt-Cr-Gehalt jedoch über 0,1 %, muß man - um ausreichende Rechtssicherheit zu haben - insbesondere bei Kunststoffproben davon ausgehen, daß die gesetzliche Vorschrift nicht erfüllt wird.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Helmut W. E. Lüdemann
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